Widerruf Targobank AG
Ausweg aus der Schuldenfalle durch teure Verbraucherdarlehen mit Restschuldversicherung durch den Widerruf sogenannter Kettenkredite - Keine Verwirkung des Widerrufsrechts des Bankkunden, wenn ein bestehendes Darlehen durch einen oder mehrere Aufstockungskredit(e) abgelöst wird.
Das LG Ravensburg hat in einem von mir erstrittenen Urteil vom 02.04.2019, 2 O 335/18 den Widerruf zweier Verbraucherdarlehensverträge mit der Targobank AG (ehemals Targobank AG & Co. KGaA, davor Citibank AG) aus den Jahren 2013 und 2016 für wirksam erklärt, weil nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde und zugleich bestätigt, dass sich die Bank in einem solchen Fall gerade nicht mit dem Einwand der Verwirkung verteidigen kann, weil sie das Darlehen nicht beendet, sondern nur unter veränderten Konditionen fortführt.
Das Landgericht Ravensburg begründete seine Entscheidung in diesem Fall unter anderem damit, dass der Vertragsvordruck der Targobank bzw. Citibank u.a. darüber belehrt, dass die Widerrufsfrist nicht vor Abschluss des Vertrags beginnt und zugleich, unmittelbar unter dem eingerahmten Belehrungstext unter der nächsten Zwischenüberschrift "Besondere Vereinbarungen" einen Verzicht der Darlehensnehmer auf den Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 BGB enthält.
"Aufgrund dieses Verzichts auf den Zugang weiß ein durchschnittlicher vernünftiger Darlehensnehmer nicht, wann der Vertrag genau zu Stande gekommen ist und damit die Widerrufsfrist begonnen hat."
Der Fall weist einen weiteren spannenden Aspekt auf.
Immer dann, wenn den Kunden die zumeist hochverzinslichen Darlehen nur noch angeboten werden, wenn sie sich bereit erklären, das Darlehen durch eine Restschuldversicherung abzusichern, sollte geprüft werden, ob die Targobank den effektiven Jahreszins richtig angegeben hat. Die Kreditverträge der Bank enthalten zwar sämtlich den Vordruck, dass der Abschluss der Versicherung selbstverständlich "optional" - also freiwillig - erfolgt. In meiner Beratungspraxis häufen sich jedoch insbesondere die Fälle, bei denen Bankkunden mir schildern, dass sie die Restschuldversicherung keineswegs freiwillig abgeschlossen haben, sondern nur deshalb, weil ihnen die Bank ohne Restschuldversicherung gar kein Darlehen mehr gewährt bzw. das bestehende Darlehen nicht aufgestockt hätte.
Worin liegt hier das Problem und warum lohnt es sich, die Vertragsunterlagen genau zu prüfen?
Einmal gefangen, ist der Ausweg aus der Schuldenfalle durch immer höhere Kreditraten - teilweise mit Laufzeiten von 84 Monaten - kaum mehr möglich. Denn in den meisten Fällen wachsen die Schuldsummen von Verbrauchern durch immer neue, sogenannte "Aufstockungskredite" sehr rasch auf horrende Beträge an. Viele Bankkunden glauben, das Angebot zur Kreditaufstockung sei notwendig, um zum Beispiel das Minus auf dem Girokonto auszugleichen. Wie teuer der Abschluss dieser Verträge wirklich ist, wird im Verkaufsgespräch gern übersehen, denn hier ist in aller Regel beim "Berater" nur von der Höhe der "Rate" die Rede, wenn es darum geht, wieviel monatliche Belastung das Einkommen des Bankkunden gerade noch hergibt. Nicht selten verpflichten sich Darlehensnehmer, Versicherungsbeiträge und Zinsen in einer Höhe bezahlen, die zusammengerechnet fast genauso hoch sind, wie das eigentliche Nettodarlehen. Ich habe auch Verträge gesehen, bei denen Zinsen und Versicherungskosten sogar betragsmäßig über dem eigentlichen Nettodarlehen lagen. Für manchen Bankkunden führte in einem solchen Fall der Weg schon zur Schuldnerberatung und von da direkt zum Insolvenzgericht. Doch das muss nicht sein, wenn man sich wehrt.
Ich berate Sie gern über Ihren Ausweg aus dieser Schuldenfalle. Eine Rechtsschutzversicherung ist dazu nicht zwingend erforderlich.
Gern übernehme ich eine kostenlose Vorprüfung Ihres Kreditvertrags, wenn Sie mir diesen vollständig zusenden.
Bei sogenannten Ketten-Krediten, wenn mehrere Darlehen zeitlich nacheinander abgeschlossen wurden und jeweils mit dem Folgekredit der Rest des Vordarlehens vorzeitig abgelöst wurde, bitte unbedingt alle Verträge einreichen.